Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I.     Geltungsbereich

1.    Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge, von diesem angefertigte/bearbeitete Arbeitsergebnisse und sonstigen Leistungen sowie Nutzungsrechtseinräumungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers gelten nicht. Solche werden nur wirksam, wenn der Fotograf die Geltung der AGB des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Fotograf in Kenntnis entgegenstehender oder von nachfolgenden AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den AGB des Auftraggebers nicht widerspricht und den Auftrag vorbehaltlos annimmt und ausführt.

2.    Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen Fotograf und Auftraggeber treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden AGB außer Kraft.

II.    Vertragsschluss / Leistungsumfang / Abnahme / Lieferfristen

1.    Ein verbindlicher Vertrag zwischen Fotograf und Auftraggeber kommt zustande durch (a) Annahme des Angebots des Fotografen durch den Auftraggeber (z.B. durch Zahlung eines Vorschusses), (b) Annahme eines (geänderten) Angebots des Auftraggebers durch den Fotografen, oder (c) die konkrete Inanspruchnahme von Leistungen des Fotografen durch den Auftraggeber bzw. die Vornahme von Erfüllungshandlungen durch den Fotografen.

2.    Die vom Fotografen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus vom Auftraggeber angenommenen Angebot des Fotografen bzw. dem vom Fotografen angenommenen (geänderten) Angebot des Auftraggebers. Leistet der Auftraggeber die vom Fotografen geforderten Anzahlungen nicht, ist der Fotograf zur Leistungsverweigerung berechtigt.

3.    Sofern nicht anders vereinbart, steht die Anzahl der beim Fotoshooting anzufertigenden Aufnahmen und die Anzahl/Auswahl der dem Auftraggeber in der Online-Galerie zu präsentierenden Bildner im Ermessen des Fotografen. Nach einer ersten Rohbearbeitung stellt der Fotograf die von ihm ausgewählten Aufnahmen dem Auftraggeber in einer passwortgeschützten Online-Galerie für den vereinbarten Zeitraum zur Auswahl der jeweils vereinbarten Anzahl der Fachabzüge bzw. digitalen Bilddateien durch den Auftraggeber zur Verfügung; nach Ablauf der Frist wird die Online-Galerie geschlossen. Mit einer Wiedereröffnung verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

4.    Der Auftraggeber hat dem Fotografen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Schließung der Online-Galerie die von ihm ausgewählten Aufnahmen mitzuteilen. Nach Erhalt dieser Mitteilung wird der Fotograf die vom Auftraggeber ausgewählten Aufnahmen innerhalb der vereinbarten Zeit final bearbeiten und dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegen. Ist keine bestimmte Zeit vereinbart, ist der Fotograf verpflichtet, die Aufnahmen innerhalb einer Frist von 6 Wochen final zu bearbeiten und dem Auftraggeber zur Abnahme vorzulegen. Teilt der Auftraggeber dem Fotografen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage zur Abnahme Mängel mit, gelten die final bearbeiteten Aufnahmen als abgenommen.

5.    Der Fotograf wird umgehend nach Abnahme die dem Auftraggeber (ggf. auf DVD) zu übergebenden Bilddateien bzw. die ausbelichteten Fachabzüge herstellen und dem Auftraggeber die Fertigstellung mitteilen. Ein Anspruch auf Übergabe besteht erst nach Zahlung der vollständigen Vergütung einschließlich Reisekosten. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

6.    Sobald der Fotograf erkennt, dass verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird er den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlich neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, ist der Fotograf berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden diesem unverzüglich erstattet. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Fotografen sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung von Verträgen bei Ausschuss der Leistungspflicht. Ferner unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers.

III.   Vergütung / Eigentumsvorbehalt

1.    Es gilt das jeweils vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart, bestimmt sich die Vergütung für Lieferungen und Leistungen des Fotografen nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle). Das Honorar umfasst die jeweils vereinbarten Leistungen bzw. eingeräumten Nutzungsrechte. Wünscht der Auftraggeber vor, während oder nach einer Aufnahmeproduktion wesentliche Änderungen, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

2.    Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Reisekosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten und Spesen, Labor- und Studiomieten) sind im Honorar nicht enthalten und, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen.

3.    Der Fotograf ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung bzw. bei längerfristigen oder größeren Aufträgen Abschlagszahlungen entsprechend den jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen. Rechnungen sind sofort fällig ohne Abzug zahlbar.

4.    Zur verbindlichen Reservierung eines Fotoshooting-Termins ist eine Anzahlung von mindestens 50,00 Euro  zu leisten; längerfristig vereinbarte Termine bedürfen einer Anzahlung von mindestens 30% des geschätzten Brutto-Auftragswertes. Leistet der Auftraggeber die Anzahlung trotz Mahnung nicht, entfällt die Verbindlichkeit des vereinbarten Fotoshooting-Termins, nicht jedoch der Vertragsschluss an sich. Bei Hochzeiten muss die Anzahlung mindestens vier Wochen vor dem Hochzeitstermin eingegangen sein. Andernfalls erfolgt eine Neuvergabe des Termins.

5.    Das verbleibende Honorar (ggf. abzüglich geleisteter. Abschlagszahlungen) ist nach der Bildauswahl durch den Auftraggeber fällig. Wird ein Auftrag in Teilen durchgeführt, so ist das entsprechende Teilhonorar nach entsprechender Bildauswahl fällig. Ein Anspruch auf Übergabe der Abzüge bzw. Bilddateien besteht erst nach vollständiger Zahlung des Honorars und sonstigen Kosten und Auslagen durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Zahlung des Honorars und Erstattung von Kosten und Auslagen verbleibt das Eigentum an sämtlichen vom Fotografen erstellten Arbeitsergebnissen beim Fotografen.

6.    Wird die für das Fotoshooting vereinbarte Zeitdauer aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, oder eine Verlängerung vom Auftraggeber gewünscht, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Basis eines Zeitrahmens vereinbart war, um den entsprechenden zeitlichen Mehraufwand. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars, erhält der Fotograf auch für Wartezeiten den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz bzw., sofern ein Pauschalpreis auf Basis eines Zeitrahmens vereinbart war, den Betrag, der dem zeitlichen Mehraufwand entspricht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen kein oder kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

IV.   Stornokosten

1.    Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Fotoshooting-Termin bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht dem Fotografen mindestens folgende Vergütung zu, sofern er die Stornierung bzw. das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat:

– Storno ab 15 Tage vor dem vereinbarten Termin: 30% des vereinbarten Bruttohonorars,

– Storno ab 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 % des vereinbarten Bruttohonorars,

– Storno ab 2 Tage vor dem gebuchten Termin: 100 % des vereinbarten Bruttohonorars.

Dem Fotografen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.

2.    Ferner hat der Auftraggeber durch die Stornierung sinnlos gewordene und trotz Bemühens des Fotografen nicht mehr rückgängig zu machende Kosten und Auslagen wie z. B. für Studioräume, Visagisten, Requisiten, etc. zu tragen, sofern der Fotograf den Auftraggeber auf diese und deren Höhe vorab hingewiesen hat.

V.    Nutzungsrechte / Copyrightvermerk / Referenzen

 

1.    Dem Fotografen steht das alleinige Urheberrecht an allen im Rahmen des Auftrages gefertigten Fotos und sonstigen Arbeitsergebnissen zu. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem Urheberrechtsgesetz jedes Foto urheberrechtlichen Schutz genießt, entweder als Lichtbildwerk oder als Lichtbild.

 

2.    Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, räumt der Fotograf dem Auftraggeber im Zweifel nur ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares und/oder unterlizensierbares Nutzungsrecht dahingehend ein, dass der Auftraggeber die ihm nach Bildauswahl und finaler Bildbearbeitung überlassenen Fachabzüge unverändert für private Zwecke vervielfältigen und verbreiten bzw. ihm überlassenen Bilddateien unverändert für private Zwecke vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen, speichern und archivieren darf. Vorstehende Nutzungsrechtseinräumung ist aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars einschließlich etwaiger Zusatzleistungen und Aufwendungen einschließlich Fahrtkosten.

 

3.    Darüber hinausgehende Nutzungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Bilder für gewerbliche Zwecke zu nutzen, die Bilder, weder im Original noch bei der Reproduktion, zu bearbeiten oder sonst wie umzugestalten.

 

4.    Sofern der Auftraggeber weitergehende Nutzungsrechte wünscht, setzt dies eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber voraus. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte oder von Nutzungsrechten für eine gewerbliche Nutzung ist kostenpflichtig. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber weitergehende Nutzungsrechte einzuräumen.

 

5.    Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Fotografen.

 

6.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf Fachabzügen oder in Bilddateien angebrachte Urhebervermerke des Fotografen zu beseitigen. Bei jeglicher gewerblichen Nutzung ist der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart, als Urheber in branchenüblicher Weise zu benennen. Bei einer öffentlichen Zugänglichmachung von Bilddateien im Internet (auch für private Zwecke) ist der Auftraggeber verpflichtet, den Fotografen in üblicher Weise als Urheber des Fotos zu benennen (z.B. durch © www.susannkerk.de). Ferner ist er verpflichtet, Bilddateien ausschließlich in der vom Fotografen gelieferten, internetfreundlichen Variante, falls vorhanden, mit dezentem Wasserzeichen des Fotografen zugänglich zu machen und die elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber klar und eindeutig identifizierbar ist. Eine Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

 

7.    Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe von Negativen, digitalen Roh-Daten, Datenträgern, Dateien oder sonstiger Daten. Die Parteien haben dies bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.

 

8.    Der Auftraggeber räumt dem Fotografen an allen im Rahmen des Auftrages gefertigten Fotos und sonstigen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht dahingehend ein, dass der Fotograf berechtigt ist, diese als Referenzen für eigene Werbezwecke in Werbeträgern aller Art (z.B. Broschüren, Flyer, Werbemappen, etc.) zu vervielfältigen und zu verbreiten, Bilddateien zu speichern und zu archivieren sowie diese im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

 

9.    Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass es sich bei den vom Fotografen erbrachten Leistungen nicht um schutzfähige Leistungen handelt.

 

VI.   Gewährleistung / Haftung / Freistellung

 

1.    Im Falle von Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Fotografen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

2.    Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Bildnern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

 

3.    Für den Fotografen besteht im Rahmen des jeweiligen Auftrages künstlerische Gestaltungsfreiheit; Beanstandungen diesbezüglich stellen keine Mängel dar. Bei Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben; dies stellt keinen Mangel dar. Der Fotograf übernimmt keine Garantie dafür, dass die erbrachten Leistungen urheberechtlichen, markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Schutz genießen.

4.    Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe geltend zu machen; andernfalls sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

5.    Der Fotograf haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des vom Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellten Materials und hieraus entstandener bzw. entstehender Schäden des Auftraggebers oder Dritter. Sofern der Fotograf für die Vertragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Fotografen.

6.    Sollten Dritte den Fotografen wegen möglicher Rechtsverstöße, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Materials beruhen, in Anspruch nehmen, ist der Auftraggeber zur Freistellung des Fotografen von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen, die durch einen derartigen Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Freistellung von notwendigen Rechtsverteidigungskosten.

7.    Der Fotograf haftet in vollem Umfang auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Fotograf nur für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (so genannte „Kardinalpflicht“ oder „wesentliche Vertragspflicht“); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

8.    Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der vom Fotografen erbrachten Leistungen oder sofern und soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

9.    Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Die Haftung für einen Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Daten nach drei Jahren seit Auftragserfüllung zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Daten zum Kauf an. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

10. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Fotograf die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11.  Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren – außer im Falle vorsätzlicher Schädigung – nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des schadensverursachenden Ereignisses.

VII. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

1.    Gegen Forderungen des Fotografen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche aufrechnen. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche berechtigt.

2.    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Entgeltzahlung des Fotografen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Fotograf zur Leistungsverweigerung oder zur Vorkasse berechtigt.

VIII. Datenschutz

1.    Der Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telemediengesetz (TMG) sowie sonstigen einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

2.    Alle im Rahmen der Beauftragung sowie der Vertragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung sowie Abrechnung erhoben, gespeichert und genutzt, soweit nicht das ausdrückliche Einverständnis des Auftraggebers zu einer darüber hinausgehenden Verwendung vorliegt.

 

IX.   Schlussbestimmungen

 

1.    Ist der Kunde Unternehmer, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieser AGB und des jeweiligen Vertrages der Sitz des Fotografen; dieser ist jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben. Ist der Auftraggeber Verbraucher, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

2.    Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, richtet sich das anwendbare Recht nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

3.    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

susannkerk.de, Januar 2014

 

Hinweis: Diese AGB wurden durch eine Fachanwältin erstellt und unterliegen dem Urheberrecht!